Der Übertrag ist gratis – das hat ein Gericht entschieden

Erst die gute Nachricht. Für die Übertragung von Wertpapieren beim Depotwechsel darf eine deutsche Bank kein Entgelt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln in Preisverzeichnissen bereits am 30. November 2004 kassiert (Az. XI ZR 200/03). Fremdkosten, etwa Gebühren ausländischer Lagerstellen, dürfen weitergereicht werden – der Übertrag als solcher ist kostenlos.

Steuerlich passiert beim Umzug ebenfalls nichts, solange der Depotinhaber derselbe bleibt. Deine Papiere werden nicht verkauft und nicht neu gekauft, sie wechseln nur den Aufbewahrungsort. Auch alte Bestände, die du vor 2009 gekauft hast und die deshalb steuerfrei bleiben, behalten diesen Status. Anders sieht es aus, wenn sich mit dem Depot auch der Eigentümer ändert, etwa beim Übertrag auf den Partner oder das Kind: Das ist ein Gläubigerwechsel, gilt als Schenkung und wird von der Bank an das Finanzamt gemeldet. Innerhalb der Schenkungsfreibeträge ist das meist unproblematisch, aber man sollte wissen, dass es passiert.

Die Ersatzbemessungsgrundlage: 30 Prozent vom Erlös, nicht vom Gewinn

Jetzt zum eigentlichen Risiko. Eine inländische Bank ist verpflichtet, dem neuen Institut die Anschaffungsdaten der übertragenen Papiere mitzuteilen – also Kaufkurs, Kaufdatum und Stückzahl. Die neue Bank braucht diese Angaben, weil sie beim Verkauf die Abgeltungsteuer berechnen und direkt ans Finanzamt abführen muss.

Fehlen die Daten, greift die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage. Und die ist unangenehm konstruiert: Angesetzt werden pauschal 30 Prozent des Veräußerungserlöses als fiktiver Gewinn. Nicht 30 Prozent des Gewinns – 30 Prozent des gesamten Verkaufspreises.

Ein Beispiel. Du verkaufst ETF-Anteile für 20.000 Euro, gekauft hattest du sie einmal für 17.000 Euro. Der echte Gewinn beträgt 3.000 Euro, darauf wären rund 790 Euro Abgeltungsteuer plus Soli fällig. Ohne Anschaffungsdaten setzt die Bank 6.000 Euro als Gewinn an und behält gut 1.580 Euro ein – fast das Doppelte. Bei einem alten Depot, das sich über fünfzehn Jahre aufgebaut hat, geht das schnell in den vierstelligen Bereich. Die Wechselprämie von 200 Euro ist dann eine Fußnote.

Das Geld ist nicht verloren, aber du musst es dir zurückholen: über die Anlage KAP in der Steuererklärung, mit selbst berechnetem Gewinn und Nachweisen für jeden einzelnen Kauf. Wer zehn Jahre Sparplan mit monatlichen Ausführungen hinter sich hat, weiß, was das an einem Sonntagnachmittag bedeutet.

Wo es typischerweise schiefgeht

Zwischen zwei deutschen Anbietern klappt die Übermittlung meistens. Kritisch wird es an drei Stellen: bei Depots im Ausland, weil dort teils gar kein Nachweis zugelassen ist und die Ersatzbemessungsgrundlage automatisch greift; bei alten Filialbankbeständen, die noch aus Zeiten vor der Abgeltungsteuer stammen oder mehrfach umgebucht wurden; und bei Teilüberträgen, wenn nur ein Teil der Stücke wandert und die Zuordnung durcheinandergerät.

Für Millennials, die vor Jahren beim ersten Broker angefangen haben und jetzt zum günstigeren Anbieter wechseln, ist vor allem der zweite Punkt relevant – die Bestände sind alt genug, dass die Historie unübersichtlich geworden ist. Wer in der Gen X gleich mehrere über die Jahre entstandene Depots zusammenlegen will, hat den Fall potenziell mehrfach. Und wenn du mit Anfang 20 dein erstes Depot überhaupt umziehst, ist der Schaden im Zweifel klein – aber die Gewohnheit, vorher Unterlagen zu sichern, lohnt sich trotzdem.

Was du vor und nach dem Wechsel erledigst

Vor dem Übertrag sicherst du drei Dinge als PDF auf der eigenen Festplatte, nicht nur im Kundenportal des alten Anbieters:

  • alle Jahressteuerbescheinigungen der vergangenen Jahre,
  • die vollständige Transaktionsliste mit Kaufkursen und Kaufdaten,
  • einen aktuellen Depotauszug mit Beständen und Einstandswerten.

Der Grund ist banal: Nach der Depotschließung wird der Zugang oft binnen Wochen deaktiviert, und dann kommst du an die Historie nur noch schriftlich heran.

Willst du Verluste aus dem alten Depot mit Gewinnen beim neuen Anbieter verrechnen, brauchst du eine Verlustbescheinigung. Die musst du bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragen – die Frist ist gesetzlich fix und nicht verlängerbar, der Antrag ist unwiderruflich. Wird das Depot komplett aufgelöst, wandert der Verlusttopf ohnehin mit; bleibt ein Restbestand liegen, nicht.

Nach dem Übertrag kontrollierst du im neuen Depot, ob bei jeder Position ein plausibler Einstandskurs steht. Taucht dort ein Hinweis auf fehlende Anschaffungsdaten auf oder ein Einstandswert von null, reklamierst du das sofort – solange beide Banken den Vorgang noch in den Systemen haben, lässt sich das nachträglich korrigieren. Außerdem: neuen Freistellungsauftrag erteilen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren, wandert nicht automatisch mit. Und Sparpläne erst umstellen, wenn der Übertrag abgeschlossen ist – während der Übertragungsphase, die vier bis sechs Wochen dauern kann, sind die Papiere weder hier noch dort handelbar.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Anlage- oder Steuerberatung. Ob und wie sich ein Depotwechsel oder eine Verlustverrechnung in deinem Fall auswirkt, hängt von deiner persönlichen Situation ab – im Zweifel fragst du deine Bank oder einen Steuerberater.
Transparenz zu KI: Das Titelbild wurde mit KI erzeugt. Der Text entsteht KI-gestützt und wird vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft; die inhaltliche Verantwortung trägt Dominic Schlosshauer (Impressum). Wie wir KI einsetzen, steht auf der Seite KI-Transparenz.

Quellen

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