Sie haben fleißig gespart, Ihr Tagesgeld wirft wieder Zinsen ab, der ETF zahlt Dividenden, und am Jahresende stellen Sie fest, dass Ihre Bank brav einen Teil davon ans Finanzamt überwiesen hat. Völlig unnötig, wenn Sie unter dem Freibetrag bleiben. Der Grund: Es fehlte ein einziges Formular. Der Freistellungsauftrag gehört zu den simpelsten Steuertricks überhaupt, und trotzdem verschenken jedes Jahr viele Sparer bares Geld, weil sie ihn gar nicht oder falsch gestellt haben.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag, zwei Dinge, die oft verwechselt werden
Beginnen wir mit dem Unterschied, denn der ist entscheidend. Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Freibetrag: Bis zu einer bestimmten Summe bleiben Ihre Kapitalerträge pro Jahr komplett steuerfrei. Der Freistellungsauftrag ist dagegen lediglich die Anweisung an Ihre Bank, diesen Freibetrag auch tatsächlich anzuwenden. Ohne diesen Auftrag passiert die Freistellung nicht von allein, die Bank zieht die Steuer ab, selbst wenn Ihre Erträge weit unter der Grenze liegen.
Für 2026 liegt der Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Diese Werte gelten seit dem Steuerjahr 2023 unverändert und wurden auch zum Jahreswechsel 2025/2026 nicht angehoben. Bei der aktuellen Inflation bedeutet das real eine schleichende Entwertung, ein Argument mehr, den Freibetrag wenigstens vollständig auszuschöpfen.
Was es kostet, den Auftrag zu vergessen
Auf Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags fällt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent an, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Unterm Strich landen Sie ohne Kirchensteuer bei rund 26,4 Prozent, mit Kirchensteuer bei knapp 28 Prozent. Anders als beim Arbeitseinkommen wird der Soli bei Kapitalerträgen also weiterhin fällig, die viel beworbene Soli-Abschaffung gilt hier nicht.
Ein Rechenbeispiel: Sie erzielen 800 Euro Zinsen auf dem Tagesgeldkonto, haben aber keinen Freistellungsauftrag gestellt. Dann behält die Bank rund 211 Euro ein, obwohl Sie unter dem Freibetrag von 1.000 Euro liegen. Das Geld ist nicht endgültig verloren, Sie können es sich über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen. Aber das ist Aufwand, den ein einziges Formular Ihnen erspart hätte.
Mehrere Banken? So teilen Sie den Freibetrag richtig auf
Wer Konten und Depots bei verschiedenen Anbietern hat, braucht bei jeder Bank einen eigenen Freistellungsauftrag. Das Finanzamt verlangt nur eines: Die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro pro Person (oder 2.000 Euro pro Paar) nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze sind Sie völlig frei, wie Sie verteilen.
Sinnvoll ist es, die Aufteilung an den erwarteten Erträgen pro Bank zu orientieren. Liegt Ihr Tagesgeld bei Bank A und werfen dort 600 Euro Zinsen ab, während Ihr ETF-Depot bei Bank B etwa 300 Euro Dividenden ausschüttet, dann verteilen Sie etwa in diesem Verhältnis. Eine kurze Übersicht hilft: Listen Sie Ihre Banken auf, schätzen Sie die jährlichen Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne und ordnen Sie jedem Konto einen Teilbetrag zu. Verschätzt? Kein Drama, Sie können Freistellungsaufträge das ganze Jahr über anpassen, solange die Gesamtsumme stimmt.
Ein praktischer Stolperstein zum Jahreswechsel: Viele Banken sperren zwischen Mitte Dezember und Mitte Januar die Bearbeitung neuer Aufträge wegen der Jahresabschluss-Verarbeitung. Wer einen Auftrag noch für das laufende Jahr wirksam haben will, sollte das also spätestens Anfang Dezember erledigen.
Diese Sonderfälle lohnen einen zweiten Blick
Für die Einrichtung eines Freistellungsauftrags ist die Steuer-Identifikationsnummer Pflicht. Ohne sie kann die Bank den Auftrag nicht ausführen, legen Sie sie also bereit.
Wer ein sehr niedriges Gesamteinkommen hat und unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann statt eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Damit bleiben sämtliche Kapitalerträge steuerfrei, auch oberhalb der 1.000 Euro. Das betrifft häufig Studierende, Rentner mit kleiner Rente oder Kinder mit eigenem Depot.
Apropos Kinder: Jedes Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag. Wer für den Nachwuchs ein Depot auf dessen Namen führt, kann also zusätzliche 1.000 Euro Erträge pro Jahr steuerfrei stellen, ein oft übersehener Vorteil des Kinderdepots.
Liegen Ihre Erträge regelmäßig über dem Freibetrag, lohnt am Jahresende der Blick auf den Verlustverrechnungstopf. Realisierte Verluste aus Wertpapieren mindern die steuerpflichtigen Gewinne. Und wer insgesamt nur wenig verdient, sollte in der Steuererklärung die Günstigerprüfung ankreuzen: Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer.