Was Wohngeld ist – und was nicht
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Es gibt ihn in zwei Formen: als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Dass auch Eigentümer infrage kommen, ist einer der am häufigsten übersehenen Punkte.
Entscheidend ist die Abgrenzung nach unten: Wer Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld – dort sind die Unterkunftskosten bereits enthalten. Wohngeld ist die Leistung für alle, die knapp darüber liegen: Menschen mit eigenem Einkommen, dem am Monatsende die Miete zu schwer wird. Was sich bei der Grundsicherung 2026 geändert hat, steht in unserem Beitrag zum Grundsicherungsgeld.
Wie viel gezahlt wird
Nach der Wohngeldreform ist die Leistung deutlich gestiegen. Das Statistische Bundesamt weist für Ende 2024 einen durchschnittlichen Anspruch von rund 287 Euro im Monat für reine Wohngeldhaushalte aus. Zum 1. Januar 2025 kam die erste turnusmäßige Erhöhung hinzu, die im Schnitt noch einmal etwa 30 Euro brachte.
Für 2026 gilt: Es gibt keine erneute Erhöhung. Das Wohngeldgesetz sieht eine Anpassung an Preis- und Mietentwicklung nur alle zwei Jahre vor – die letzte war zum 1. Januar 2025, die nächste ist 2027 an der Reihe. Die 2025 erhöhten Werte gelten also unverändert weiter.
Die Zahl, die stutzig machen sollte, ist eine andere: Anspruchsberechtigt sind nach der Reform rund zwei Millionen Haushalte. Tatsächlich bezogen haben Wohngeld Ende 2024 aber nur etwa 1,2 Millionen. Mehrere hunderttausend Haushalte lassen also Geld liegen, das ihnen zusteht.
Wovon die Höhe abhängt
In die Berechnung fließen drei Größen ein – mehr nicht:
- die Zahl der Haushaltsmitglieder,
- das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen des Haushalts,
- die zuschussfähige Miete oder Belastung.
Die Miete wird dabei nicht unbegrenzt berücksichtigt, sondern bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietenstufe deiner Gemeinde abhängt. Gemeinden sind nach ihrem Mietenniveau in Stufen eingeteilt – in einer teuren Großstadt liegt der anrechenbare Höchstbetrag also spürbar höher als auf dem Land.
Zwei Bausteine kommen obendrauf und werden oft vergessen: Seit Januar 2023 wird eine Heizkostenpauschale nach Haushaltsgröße berücksichtigt, dazu eine Klimakomponente von 40 Cent je Quadratmeter, die auf die Miethöchstbeträge aufgeschlagen wird. Beides hebt den möglichen Anspruch, ohne dass du dafür etwas Zusätzliches tun musst.
Bevor du dich fragst, ob sich der Aufwand lohnt: Das Bundesbauministerium stellt einen kostenlosen Wohngeldrechner bereit. Ein paar Angaben zu Haushaltsgröße, Einkommen und Miete genügen für eine erste Einschätzung. Das ist in zehn Minuten erledigt und ersetzt jedes Bauchgefühl.
Der Fehler, der bares Geld kostet
Hier steckt die wichtigste Regel des ganzen Themas: Wohngeld wird in der Regel erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkend gibt es nichts. Wer im Juli merkt, dass er seit Februar Anspruch gehabt hätte, bekommt die fünf Monate nicht nachgezahlt.
Daraus folgt ein sehr praktischer Rat: Wer unsicher ist, ob es reicht, stellt den Antrag trotzdem – und zwar lieber am Monatsende zu früh als am Monatsanfang zu spät. Ein abgelehnter Antrag kostet nichts außer etwas Papierkram. Ein zu spät gestellter kostet einen vollen Monatsbetrag.
Zuständig ist die Wohngeldstelle deiner Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Viele Bundesländer bieten den Antrag inzwischen online an; über das Bundesportal findest du die für dich zuständige Behörde. Bewilligt wird üblicherweise für zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis zu 24 – danach musst du einen Weiterleistungsantrag stellen, und zwar rechtzeitig vor Ablauf.
Was als Einkommen zählt – und was vorher abgezogen wird
Hier liegt der Grund, warum viele ihren Anspruch unterschätzen: Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen. Das Wohngeldgesetz zieht davon zunächst pauschale Beträge ab. Nach § 16 WoGG werden jeweils zehn Prozent abgesetzt, wenn im Bewilligungszeitraum voraussichtlich anfallen:
- Steuern vom Einkommen,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenkasse.
Wer alle drei zahlt – also der klassische sozialversicherungspflichtig Beschäftigte –, kommt damit auf 30 Prozent Abzug. Aus 2.000 Euro brutto werden für die Wohngeldrechnung also 1.400 Euro. Dazu kommen weitere Freibeträge, etwa für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderung oder für Kinder mit eigenem Einkommen.
Viele vergleichen ihr Bruttogehalt mit irgendeiner Grenze, die sie im Internet gelesen haben, und winken ab. Die Rechnung, auf die es ankommt, beginnt aber deutlich weiter unten – und rechnet die Zahl der Haushaltsmitglieder gegen. Genau deshalb ist der offizielle Rechner die bessere Auskunft als das eigene Bauchgefühl.
Was du für den Antrag brauchst
- Nachweise über das Einkommen aller Haushaltsmitglieder (Verdienstbescheinigung, Bescheide über Leistungen, bei Selbstständigkeit die Gewinnermittlung),
- Mietvertrag und aktueller Nachweis über die Miethöhe – oder bei Eigentum die Nachweise über Zins und Tilgung,
- Personalausweise beziehungsweise Meldebescheinigungen der Haushaltsmitglieder,
- je nach Fall: Schwerbehindertenausweis, Nachweise über Unterhaltszahlungen, Schul- oder Ausbildungsbescheinigungen.
Und eine Pflicht, die man ernst nehmen sollte: Ändert sich während des Bewilligungszeitraums etwas Wesentliches – das Einkommen steigt deutlich, die Haushaltsgröße ändert sich, du ziehst um –, musst du das der Wohngeldstelle mitteilen. Wer das versäumt, muss zu viel gezahltes Wohngeld zurückzahlen.
Wer besonders oft übersieht, dass er Anspruch hätte
- Haushalte im Ruhestand mit kleiner Altersversorgung, die kein Grundsicherungsgeld beziehen wollen oder knapp darüber liegen.
- Alleinerziehende in Teilzeit – Kinderzuschlag und Wohngeld schließen sich nicht aus und werden häufig kombiniert.
- Familien mit mittlerem Einkommen in teuren Städten, weil die Mietenstufe den anrechenbaren Höchstbetrag deutlich anhebt.
- Selbstnutzende Eigentümer mit hoher Belastung durch Zins und Tilgung.
- Haushalte nach einem Einkommenseinbruch – etwa nach Krankheit, Kurzarbeit oder Trennung; maßgeblich ist das voraussichtliche Einkommen, nicht das des Vorjahres.
Für Auszubildende und Studierende gilt eine Besonderheit: Wer dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, bekommt in der Regel kein Wohngeld, weil die Wohnkosten dort abgedeckt sind. Es gibt aber Ausnahmen, etwa wenn der Anspruch nur wegen des Elterneinkommens entfällt. Wie das BAföG selbst gerechnet wird, erklärt unser Beitrag zum BAföG 2026.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Eine Ablehnung ist keine Endstation. Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen – schriftlich bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Das lohnt vor allem dann, wenn du den Verdacht hast, dass Angaben falsch übernommen wurden: bei den Abzugspauschalen, bei der Mietenstufe oder bei der Zahl der Haushaltsmitglieder.
Unabhängig davon gilt: Ein abgelehnter Antrag bindet dich nicht für die Zukunft. Ändert sich etwas – das Einkommen sinkt, die Miete steigt, ein Kind kommt dazu, jemand zieht ein –, kannst du jederzeit neu beantragen. Und weil auch dann wieder ab dem Monat des Eingangs gezahlt wird, gilt dieselbe Regel wie beim ersten Mal: lieber früh als knapp.
Weiterlesen
- Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: was sich 2026 geändert hat
- BAföG 2026: Höhe, Anspruch und Antrag
- Nebenkostenabrechnung prüfen: Fehler und Fristen
- Haushaltsbuch führen: einfach anfangen und dranbleiben
Quellen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld
- BMWSB: Fragen und Antworten zum Wohngeld
- Statistisches Bundesamt: Rund 1,2 Millionen Haushalte bezogen am Jahresende 2024 Wohngeld
- Bundesportal: Wohngeld beantragen – zuständige Behörde finden
- § 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Gesetzestext)