Der wichtigste Punkt zuerst: die Hälfte musst du nie zurückzahlen

Studierenden-BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen gezahlt. Und selbst dieser Darlehensteil ist gedeckelt: Zurückgezahlt werden höchstens 77 Raten zu je 130 Euro – also maximal 10.010 Euro, egal wie lange gefördert wurde. Wer über sechs Jahre den Höchstsatz bekommt, erhält rund 71.000 Euro und gibt davon höchstens 10.010 Euro zurück.

Die Rückzahlung beginnt außerdem nicht mit dem Abschluss, sondern erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Zinsen fallen keine an. Wer die Raten in dieser Zeit nicht tragen kann, kann sie stunden lassen; nach 20 Jahren wird ein verbleibender Rest unter bestimmten Voraussetzungen erlassen. Genau diese Bedingungen findet man an keinem Bankschalter.

Die Bedarfssätze 2026 im Detail

Der oft zitierte Höchstsatz von 992 Euro ist kein Pauschalbetrag, sondern eine Summe aus Bausteinen:

So setzt sich der Höchstsatz für Studierende zusammen

Werte für Studierende an Hochschulen; Stand 2026.

BausteinAuswärts wohnendBei den Eltern wohnend
Grundbedarf475 €475 €
Wohnkosten380 €59 €
Zuschlag Krankenkasse102 €102 €
Zuschlag Pflegekasse35 €35 €
Summe je Monat992 €671 €

Die beiden Zuschläge zur Kranken- und Pflegekasse gibt es nur, wenn du dich selbst versichern musst. Wer noch über die Eltern familienversichert ist, kommt auf 855 Euro. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Berufsfachschulen gelten eigene, niedrigere Sätze – der Grundgedanke ist derselbe.

Warum die meisten weniger bekommen

Der Höchstsatz ist der Ausgangspunkt, von dem abgezogen wird: das Einkommen der Eltern, eigenes Einkommen und eigenes Vermögen. Beim Elterneinkommen gilt ein monatlicher Grundfreibetrag von 2.540 Euro für ein zusammenlebendes Elternpaar und 1.690 Euro für einen alleinstehenden Elternteil. Vom Einkommen darüber bleibt noch einmal ein Teil anrechnungsfrei, und für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag zusätzlich.

Zwei Punkte, die regelmäßig für Überraschungen sorgen: Maßgeblich ist zunächst das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Ist das aktuelle Einkommen deutlich niedriger – etwa nach Jobverlust, Renteneintritt oder Elternzeit –, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Und wenn Eltern trotz ausreichender Mittel nichts zahlen, gibt es die Vorausleistung: Das Amt zahlt, holt sich das Geld dann aber bei den Eltern.

Eigenes Einkommen darf ebenfalls sein: Bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro brutto im Monat bleibt der Verdienst in der Regel anrechnungsfrei. Was oberhalb davon passiert und warum ein Minijob langfristig auch Nachteile hat, steht in unserem Beitrag zum Minijob und Mindestlohn 2026.

Studienstarthilfe: 1.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden

Seit dem Wintersemester 2024/25 gibt es zusätzlich die Studienstarthilfe: einen einmaligen Zuschuss von pauschal 1.000 Euro, der nicht zurückgezahlt werden muss. Sie richtet sich an Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus Haushalten mit Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmalig an einer Hochschule immatrikulieren.

Wichtig ist die Frist: Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Monats nach Studienbeginn gestellt werden – und ausschließlich digital. Wer im Oktober startet, hat also bis Ende November Zeit. Die Studienstarthilfe ist unabhängig davon, ob laufendes BAföG bewilligt wird.

Die Frist, die wirklich zählt

BAföG wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht – nicht rückwirkend. Ein formloser Antrag per Online-Formular sichert den Monat, Unterlagen können nachgereicht werden. Wer im Oktober startet und erst im Dezember beantragt, verschenkt zwei Monatsraten.

Häufige Irrtümer, die Familien Geld kosten

  • „Meine Eltern verdienen zu viel.“ Bei zwei Kindern und Ausbildungskosten liegt die Grenze deutlich höher, als die meisten schätzen. Ein Rechner-Durchlauf dauert zehn Minuten.
  • „Ich muss das alles zurückzahlen.“ Höchstens 10.010 Euro, zinsfrei, ab fünf Jahren nach der Förderungshöchstdauer.
  • „Mit 30 geht nichts mehr.“ Seit der Reform 2022 gilt eine einheitliche Altersgrenze von 45 Jahren – für Bachelor wie Master (§ 10 Abs. 3 BAföG), mit Ausnahmen etwa nach Kindererziehung oder zweitem Bildungsweg.
  • „Ein Nebenjob macht alles kaputt.“ Bis zur Minijob-Grenze in der Regel nicht.
  • „Der Antrag ist zu kompliziert.“ Er läuft komplett online; die Studierendenwerke beraten kostenlos beim Ausfüllen.

Eigenes Vermögen: die zweite Prüfstelle

Neben dem Einkommen der Eltern schaut das Amt auf das Vermögen der antragstellenden Person – und nur auf dieses. Was Eltern oder Großeltern besitzen, spielt hier keine Rolle. Der Freibetrag liegt bei 15.000 Euro für Antragstellende unter 30 Jahren und bei 45.000 Euro ab 30. Für eigene Kinder und einen Ehe- oder Lebenspartner erhöht er sich um jeweils 2.300 Euro.

Zum Vermögen zählt praktisch alles, was einen Marktwert hat: Giro- und Tagesgeldkonten, Wertpapierdepots, Bausparverträge, Rückkaufswerte von Lebenspolicen, Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, Kryptobestände und der Zeitwert eines Autos. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Antragstellung. Wichtig für Familien: Wer größere Beträge auf den Namen des Kindes angespart hat, sollte das früh einplanen – das Geld gehört rechtlich dem Kind und wird angerechnet, auch wenn es „eigentlich fürs Studium“ gedacht war. Vermögen kurz vor dem Antrag zu verschieben, ist dagegen keine gute Idee: Solche Übertragungen fallen bei Datenabgleichen auf und gelten als Ordnungswidrigkeit oder Betrug.

So läuft der Antrag praktisch ab

Der Antrag wird beim Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks am Hochschulort gestellt, vollständig online. Gebraucht werden im Kern: Immatrikulationsbescheinigung, Nachweise zum Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr, Kontoübersichten zum Vermögen und – falls vorhanden – Nachweise über eigenes Einkommen.

Realistisch dauert die Bearbeitung mehrere Wochen, zum Semesterstart häufig länger. Deshalb die zwei Regeln, die den Unterschied machen: Erstens früh und notfalls unvollständig beantragen, denn gezahlt wird ab dem Antragsmonat. Zweitens nachfragen statt warten – zieht sich die Entscheidung, sind Abschlagszahlungen möglich. Und wer eine Ablehnung bekommt, sollte den Bescheid nicht ungeprüft ablegen: Fehler bei der Einkommensberechnung sind häufig, ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich und kostenlos.

Wenn es nicht reicht – oder nicht klappt

Wird der Antrag abgelehnt oder bleibt eine Lücke, gibt es weitere Wege, bevor teure Kredite ins Spiel kommen. Stipendien sind der am meisten unterschätzte davon: Das Deutschlandstipendium etwa zahlt 300 Euro im Monat, einkommensunabhängig und ohne Rückzahlung, und viele Programme haben deutlich weniger Bewerbungen als Plätze. Dazu kommen Wohnheimplätze der Studierendenwerke, die meist günstiger sind als jede WG auf dem freien Markt, und ein Nebenjob im Rahmen der Minijob-Grenze.

Was man dagegen mit Ruhe angehen sollte: Dispo und Ratenzahlung. Genau in dieser Lebensphase entstehen die teuren Gewohnheiten, die später Jahre kosten – ein Thema, das wir im Beitrag zu Kreditkarte, Debitkarte und Prepaid auseinandersortiert haben.

Was Eltern parallel tun können

BAföG ersetzt keine Familienplanung, es ergänzt sie. Solange das Kind in Ausbildung ist, läuft in der Regel auch das Kindergeld weiter – bis zum 25. Geburtstag. Und wer früh anfängt, kann die Lücke zwischen Bedarfssatz und tatsächlichen Kosten deutlich kleiner machen: Ein über Jahre bespartes Kinderdepot trägt beim Studienstart oft mehr als jede kurzfristige Aktion.

Ein letzter Hinweis, der bares Geld bringt: Studierende mit Nebenjob bekommen einbehaltene Lohnsteuer meist vollständig zurück, und Kosten für ein Zweitstudium lassen sich als Werbungskosten vortragen. Wie das geht, steht in unserem Beitrag zur ersten Steuererklärung für Azubis und Studenten.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Beratung durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Maßgeblich sind das BAföG in der geltenden Fassung und dein individueller Bescheid. Die Studierendenwerke beraten kostenlos.

Quellen