Was der Pflege-Pauschbetrag ist

Der Pflege-Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, den pflegende Angehörige in der Steuererklärung ansetzen können – geregelt in Paragraf 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes. Das Besondere: Du musst keinerlei Kosten nachweisen. Der Betrag wird pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, unabhängig davon, was dich die Pflege tatsächlich kostet. Seit der Reform von 2021 ist er nach Pflegegraden gestaffelt und gilt in dieser Höhe unverändert auch 2026.

Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegrad (pro Jahr)

Gilt seit 2021 unverändert, Stand 2026. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag.

Pflegegrad der gepflegten PersonPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 Euro
Pflegegrad 31.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen „H“)1.800 Euro
Keine Zwölftelung

Der Pauschbetrag gibt es immer in voller Jahreshöhe – auch wenn die Pflege erst im Dezember beginnt. Steigt der Pflegegrad im Laufe des Jahres, zählt der höchste Grad des Jahres.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Damit das Finanzamt den Pauschbetrag anerkennt, müssen ein paar Bedingungen erfüllt sein. Erstens: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis. Zweitens: Die Pflege findet häuslich statt – in ihrer Wohnung oder in deiner, innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums. Drittens: Du pflegst persönlich und regelmäßig mit. Es schadet nicht, wenn zusätzlich ein ambulanter Dienst kommt – entscheidend ist, dass du selbst einen echten Teil der Pflege übernimmst, etwa beim Waschen, Anziehen, Essen oder bei Arztbesuchen und der Organisation des Alltags.

Die wichtigste Hürde ist die Unentgeltlichkeit: Du darfst für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Bekommst du das Pflegegeld der gepflegten Person als Bezahlung weitergereicht, ist der Pauschbetrag weg. Unschädlich ist es dagegen, wenn du das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltest und damit Ausgaben für die gepflegte Person bestreitest – etwa Pflegehilfsmittel oder Fahrten. Eine Ausnahme gilt für Eltern, die ihr pflegebedürftiges Kind pflegen: Bei ihnen zählt das Pflegegeld grundsätzlich nicht als Einnahme.

Wenn sich mehrere die Pflege teilen

Pflegen mehrere Personen unentgeltlich mit – etwa zwei Geschwister ihre Mutter –, wird der Pauschbetrag durch die Zahl der Pflegepersonen geteilt. Bei Pflegegrad 4 und zwei pflegenden Kindern bekommt also jedes 900 Euro. Das gilt auch dann, wenn einer der beiden deutlich mehr leistet als der andere. Wer dagegen zwei verschiedene Angehörige pflegt – etwa Mutter und Schwiegervater –, kann den Pauschbetrag für jede gepflegte Person einzeln ansetzen.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Statt des Pauschbetrags kannst du auch die tatsächlichen Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 EStG ansetzen – dann aber mit Belegen und abzüglich der zumutbaren Belastung, die vom Einkommen abhängt. Das lohnt sich nur, wenn wirklich hohe eigene Kosten zusammenkommen, etwa für Fahrten, Umbauten oder zugekaufte Betreuung. Für die meisten Familien ist der belegfreie Pauschbetrag die einfachere und oft auch bessere Wahl. Was auf Familien zukommt, wenn die häusliche Pflege irgendwann nicht mehr reicht, zeigt der Beitrag zum Eigenanteil bei den Pflegekosten – und wann Kinder für die Heimkosten der Eltern einstehen müssen, klärt der Artikel zum Elternunterhalt ab 100.000 Euro.

So trägst du den Pauschbetrag ein

Der Pauschbetrag gehört in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung. Dort gibst du Name, Anschrift und das Verhältnis zur gepflegten Person an sowie ihren Pflegegrad; als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse oder der Schwerbehindertenausweis. Wichtig für alle, die bisher keine Erklärung abgegeben haben: Auch rückwirkend lässt sich noch Geld holen, denn eine freiwillige Steuererklärung kannst du bis zu vier Jahre nach Jahresende einreichen. Wer ohnehin gerade die Finanzen der Familie sortiert, findet im Beitrag zu den Kinderbetreuungskosten einen weiteren oft verschenkten Posten – und pflegende Witwen und Witwer sollten zusätzlich die Regeln zur Witwenrente kennen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes und die Entscheidung deines Finanzamts; im Zweifel hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Quellen

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