Was seit 2020 gilt
Bis Ende 2019 war der Elternunterhalt eine der größten finanziellen Sorgen der mittleren Generation. Wer ordentlich verdiente, musste damit rechnen, für die Heimkosten der Eltern mit herangezogen zu werden – oft über Jahre.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat das zum 1. Januar 2020 grundlegend geändert. Seither darf der Sozialhilfeträger auf Kinder nur noch zugreifen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Darunter gilt gesetzlich die Vermutung, dass kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist – und diese Vermutung darf das Amt nur widerlegen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat.
Zwei Details werden dabei regelmäßig missverstanden. Erstens: Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Haushalt. Das Einkommen des Ehepartners zählt bei dieser Prüfung nicht mit. Zweitens: Solange die Grenze nicht überschritten ist, spielt auch das Vermögen des Kindes keine Rolle – das Ersparte, das Depot, das eigene Zuhause bleiben außen vor.
Wer unter 100.000 Euro Jahresbrutto liegt, muss sich an den Heimkosten der Eltern nicht beteiligen – unabhängig davon, wie hoch die Kosten sind und wie viel Vermögen vorhanden ist.
Was zum Jahresbrutto zählt – und was nicht
Gemeint ist die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Also nicht nur der Lohn, sondern auch:
- Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit
- Mieteinnahmen und Kapitalerträge
- Renten und Versorgungsbezüge
- der rechnerische Wohnvorteil, wenn man mietfrei im eigenen Haus wohnt
Nicht mitgezählt werden dagegen das Einkommen des Ehepartners und – bis zum Überschreiten der Grenze – das Vermögen. Wer knapp unter oder über der Schwelle liegt, sollte deshalb genau hinsehen: Ein guter Bonus oder ein Immobilienverkauf kann ein einzelnes Jahr über die Grenze heben.
Und wenn die Grenze überschritten ist?
Dann folgt nicht automatisch eine hohe Zahlung. Es beginnt lediglich die eigentliche Unterhaltsberechnung – und die endet häufig bei null oder bei einem überschaubaren Betrag.
Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt: vom Netto gehen berufsbedingte Aufwendungen ab, außerdem Aufwendungen für die eigene Absicherung im Alter, Kredite und bestehende Unterhaltspflichten – zum Beispiel für eigene Kinder. Sie haben Vorrang vor den Eltern.
Vom verbleibenden Betrag bleibt ein Selbstbehalt unangetastet. Die Düsseldorfer Tabelle nennt seit dem 1. Januar 2026 einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro monatlich (darin 1.000 Euro Warmmiete), für den mit im Haushalt lebenden Ehepartner zusätzlich 2.120 Euro. In der Praxis liegt der Wert oft deutlich höher: Der Bundesgerichtshof verlangt, den „angemessenen Eigenbedarf“ individuell zu bemessen, weshalb Gerichte in Elternunterhaltsfällen häufig bei Beträgen im Bereich von 5.000 Euro und mehr landen.
Und vom Einkommen oberhalb des Selbstbehalts wird nicht alles verlangt. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2024 bleiben rund 70 Prozent des übersteigenden Betrags beim Kind – herangezogen wird nur der Rest.
Die Lücke, die die Grenze nie geschlossen hat
Es gibt einen Weg, auf dem das Sozialamt auch dann Zugriff hat, wenn das Einkommen weit unter 100.000 Euro liegt: über Schenkungen. Wer von den Eltern innerhalb der letzten zehn Jahre etwas übertragen bekommen hat – typischerweise das Haus –, muss unter Umständen den Wert dieser Schenkung herausgeben, wenn die Eltern anschließend bedürftig werden.
Rechtsgrundlage ist der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann. Die Zehnjahresfrist läuft ab der Übertragung. Wer eine Übergabe plant, sollte das früh und mit anwaltlicher Begleitung tun – und die Zeit als Teil der Planung verstehen, nicht als Zufall.
Was 2026 zur Debatte steht
Im Sommer 2026 ist die 100.000-Euro-Grenze politisch wieder offen. Im Rahmen der geplanten Pflegereform hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vorgeschlagen, die Schwelle zu streichen und Angehörige wieder früher zu beteiligen. Hintergrund ist die Finanzlage der Pflegeversicherung, in der Milliardenbeträge fehlen.
Der Vorschlag ist umstritten, auch innerhalb der Koalition und bis in die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hinein. Beschlossen ist bislang nichts. Für die Praxis heißt das: Es gilt weiterhin die 100.000-Euro-Grenze – aber wer eine Vermögensübertragung oder eine Vorsorgeentscheidung plant, sollte die Diskussion im Blick behalten und sich nicht darauf verlassen, dass die Regel dauerhaft bleibt.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Ruhe bewahren, wenn Post vom Sozialamt kommt. Ein Auskunftsschreiben ist noch keine Zahlungsaufforderung. Auskunft muss man geben – aber nur einmal jährlich und nur, wenn Anhaltspunkte für ein Einkommen über der Grenze bestehen.
- Ansprüche der Eltern zuerst ausschöpfen. Pflegegrad beantragen, Leistungen der Pflegekasse nutzen, bei Bedarf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Das ist keine Almosenfrage, sondern der vorgesehene Weg.
- Unterlagen früh sortieren. Einkommensnachweise, Kreditverträge, Unterhaltspflichten – wer das geordnet hat, kann eine überzogene Forderung schneller entkräften.
- Bei Übertragungen zehn Jahre mitdenken. Die Frist ist der entscheidende Hebel und lässt sich nicht nachträglich reparieren.
- Bei echten Forderungen fachlichen Rat holen. Sozialverbände und Fachanwälte für Familienrecht rechnen die Bereinigung nach – häufig bleibt weniger übrig, als das Amt zunächst ansetzt.
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Quellen
- Verbraucherzentrale: Elternunterhalt – Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen
- Verbraucherzentrale: Elternunterhalt – so berechnen Sie ihn richtig
- BMAS: Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
- OLG Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026 (Selbstbehalt)
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige
- t-online: Kinder sollen schon unter 100.000 Euro Einkommen für Eltern zahlen
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