Was ein Freibetrag in den ELStAM tatsächlich macht
Das Verfahren heißt Lohnsteuer-Ermäßigung und steht in § 39a Einkommensteuergesetz. Du meldest dem Finanzamt vorab, welche Kosten du im kommenden Jahr erwartest. Das Amt trägt daraufhin einen Jahresbetrag als Freibetrag in deine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein, die ELStAM. Dein Arbeitgeber ruft diese Daten ohnehin ab und rechnet den Freibetrag automatisch heraus. Ergebnis: weniger Lohnsteuer, weniger Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls weniger Kirchensteuer – jeden Monat.
Wichtig zu verstehen: Du sparst dadurch keinen einzigen Euro Steuern. Du bekommst dasselbe Geld nur früher. Für die meisten Haushalte ist genau das der Punkt. 40 Euro mehr im Monat, mit denen der Sparplan läuft oder der Dispo nicht anspringt, sind mehr wert als 480 Euro, die eineinhalb Jahre später auf einmal kommen.
Die Fristen – und eine Änderung, die viele noch nicht kennen
Früher startete das Ermäßigungsverfahren immer am 1. Oktober. Dieses Datum stammte aus der Zeit der Papier-Lohnsteuerkarte und ist mit dem elektronischen Verfahren entfallen. Für das Jahr 2026 begann die Antragsphase deshalb erst am 1. November 2025 – für 2027 entsprechend am 1. November 2026. Wer im Oktober losläuft, ist zu früh.
Drei Termine solltest du im Kopf behalten:
- Ab 1. November 2026 kannst du den Antrag für 2027 stellen.
- Bis Ende Januar 2027 gestellt, wirkt der Freibetrag rückwirkend ab dem 1. Januar. Später gestellt, verteilt er sich nur noch auf die restlichen Monate – der Jahresbetrag bleibt gleich, die monatliche Entlastung wird größer, aber du hast Monate verschenkt.
- 30. November 2027 ist der allerletzte Termin. Danach geht nur noch die Steuererklärung.
Praktisch: Du kannst den Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragen. Ein Kreuz im Hauptvordruck genügt, und du sparst dir den Antrag im nächsten Herbst. Verschlechtern sich die Verhältnisse zwischendurch – die doppelte Haushaltsführung endet, der Job zieht um die Ecke –, musst du das dem Finanzamt allerdings melden.
Die 600-Euro-Hürde, an der die meisten scheitern
Hier wird es rechnerisch. Für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt eine Antragsgrenze von 600 Euro. Der Clou: Bei den Werbungskosten zählt nicht der volle Betrag, sondern nur der Teil, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt. Diese 1.230 Euro bekommst du ohnehin, ohne Nachweis.
Ein Beispiel: Du pendelst 30 Kilometer einfache Strecke, an rund 220 Tagen im Jahr. Seit 2026 gilt die Entfernungspauschale mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer, macht 2.508 Euro. Davon ab die 1.230 Euro Pauschbetrag – bleiben 1.278 Euro. Die Hürde ist genommen, und genau diese 1.278 Euro werden dein Freibetrag: gut 106 Euro weniger steuerpflichtiger Lohn pro Monat. Bei einem Grenzsteuersatz um die 30 Prozent sind das rund 30 bis 35 Euro netto mehr – jeden Monat, ab Januar.
Für einige Posten gilt die 600-Euro-Grenze gar nicht. Dazu gehören die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und für Hinterbliebene, die Freibeträge für Kinder, der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder bei Alleinerziehenden sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer eine Putzhilfe angemeldet hat oder das Bad renovieren lässt, kommt also auch mit kleineren Beträgen zum Zug.
Für wen sich der Aufwand lohnt – und für wen nicht
Am deutlichsten profitieren Millennials in der Familien- und Pendelphase: Kinderbetreuungskosten, weite Arbeitswege, vielleicht eine Zweitwohnung am Arbeitsort – das summiert sich schnell über die Hürde, und gerade in dieser Lebensphase ist monatliche Liquidität knapper als Jahresendboni. Für die Gen X kommen andere Posten dazu: Unterhaltszahlungen, Behinderten-Pauschbeträge, Fortbildungskosten, Aufwendungen rund um pflegebedürftige Eltern.
Wenn du Anfang zwanzig bist und in Ausbildung oder erstem Job steckst, ist die ehrliche Antwort meistens: eher nicht. Mit kurzem Arbeitsweg und ohne große Sonderausgaben bleibst du unter dem Pauschbetrag, und dann gibt es nichts einzutragen. Ein Blick lohnt sich trotzdem, wenn du einen langen Weg zur Berufsschule oder zum Betrieb hast oder in einer anderen Stadt eine Zweitwohnung finanzierst.
Zwei Haken gehören dazu. Erstens: Wer einen Freibetrag eintragen lässt, ist in der Regel verpflichtet, für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zweitens: Schätzt du deine Kosten zu hoch, hast du unterjährig zu wenig Steuer gezahlt – und musst nachzahlen. Wer knapp kalkuliert, schläft besser.
Was 2027 zusätzlich ins Spiel kommt
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Darin steckt eine Zahl, die für dieses Thema direkt relevant ist: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Klingt gut – bedeutet für das Ermäßigungsverfahren aber, dass 200 Euro mehr Werbungskosten anfallen müssen, bevor überhaupt etwas übrig bleibt. Ebenfalls im Entwurf: Handwerkerleistungen sollen nur noch mit 15 statt 20 Prozent und höchstens 900 statt 1.200 Euro absetzbar sein. Beides ist zum Redaktionsschluss noch nicht beschlossene Sache und muss durch Bundestag und Bundesrat. Vor dem Antrag also kurz prüfen, welche Werte am Ende gelten.
Quellen
- Haufe: Lohnsteuer-Ermäßigung – Freibetrag beantragen, Antragsgrenze und Fristen
- Steuertipps (Wolters Kluwer): Lohnsteuer-Ermäßigung 2026, 2027 – Antrag, Fristen, Formulare
- Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (2. September 2026)
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