Vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld: Was beschlossen wurde

Der Bundestag hat die Reform am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat sie am 27. März gebilligt. Seit dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise in die neue Grundsicherung überführt – aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld. Es ist mehr als eine Umbenennung: Die Reform verschiebt das Gewicht spürbar zurück in Richtung Mitwirkungspflichten und schnellerer Vermittlung in Arbeit.

Wichtig vorab: Wer heute Leistungen bezieht, muss keinen neuen Antrag stellen. Die Umstellung läuft automatisch, die Bescheide kommen nach und nach von den Jobcentern. Trotzdem lohnt es sich, die neuen Regeln zu kennen – denn an drei Stellen ändert sich für viele Haushalte tatsächlich etwas: beim Vermögen, bei den Wohnkosten und bei den Sanktionen.

Der Regelsatz: Nullrunde bei 563 Euro

Am monatlichen Regelbedarf ändert die Reform nichts – er bleibt auf dem Stand von 2024. Das ist die zweite Nullrunde in Folge, und sie hat einen rechnerischen Grund: Der gesetzliche Fortschreibungsmechanismus berücksichtigt zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung. Weil die Inflation deutlich gesunken ist, hätte die Formel 2026 rechnerisch sogar nur 557 Euro für Alleinstehende ergeben. Eine Besitzschutzregelung verhindert die Kürzung: Der einmal gewährte Betrag darf in den Folgejahren nicht unterschritten werden.

Regelbedarfe 2026 (unverändert seit 2024)

PersonengruppeMonatlicher Regelbedarf
Alleinstehende / Alleinerziehende563 €
Paare, je Partner506 €
Junge Erwachsene 18–24 im Elternhaushalt402 €
Jugendliche 14–17 Jahre471 €
Kinder 6–13 Jahre390 €
Kinder 0–5 Jahre357 €

Dazu kommen wie bisher die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa 130 Euro Schulbedarf im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr.

Vermögen: Die Karenzzeit fällt weg

Hier liegt die größte praktische Änderung. Beim Bürgergeld galt im ersten Bezugsjahr eine Karenzzeit, in der bis zu 40.000 Euro Erspartes unangetastet blieben. Diese Schonfrist ist gestrichen: Vermögen wird jetzt vom ersten Tag der Antragstellung an berücksichtigt. Stattdessen gilt ein nach Alter gestaffeltes Schonvermögen.

Schonvermögen nach Alter (ab 1. Juli 2026)

AlterGeschütztes Vermögen
Bis 30 Jahre5.000 €
31 bis 40 Jahre10.000 €
41 bis 50 Jahre12.500 €
Ab 51 Jahren20.000 €

Wer mehr auf der hohen Kante hat, muss den Überschuss zunächst für den Lebensunterhalt einsetzen, bevor Leistungen fließen. Für Menschen, die nach langer Beschäftigung kurz vor der Antragstellung stehen, ist das die einschneidendste Neuerung – das Polster, das bisher ein Jahr lang geschützt war, zählt jetzt sofort.

Wohnkosten: Deckel statt voller Übernahme

Auch beim Wohnen wird die Karenzzeit beschnitten. Bisher übernahm das Jobcenter im ersten Jahr die tatsächliche Miete in voller Höhe, egal wie hoch sie war. Jetzt gilt in der Karenzzeit eine Obergrenze: erstattet wird höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze. Wer deutlich teurer wohnt, muss die Differenz selbst tragen oder umziehen. Für die meisten Haushalte in durchschnittlichen Wohnungen ändert sich dadurch nichts – betroffen sind vor allem Mieter in sehr teuren Lagen.

Sanktionen: Schneller, härter, bis zum vollständigen Entzug

Beim Bürgergeld waren Leistungsminderungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 eng begrenzt. Die neue Grundsicherung zieht die Schrauben deutlich an: Bei Pflichtverletzungen – etwa der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, dem Abbruch einer Maßnahme oder fehlenden Bewerbungen – wird der Regelbedarf um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert. Wer einen Termin im Jobcenter verpasst, riskiert ab dem zweiten versäumten Termin eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat.

Die schärfste Neuerung: Nach drei versäumten Terminen ohne wichtigen Grund kann die Leistung vollständig entzogen werden – einschließlich der Wohnkosten. Genau dieser Punkt ist juristisch umstritten, denn das Verfassungsgericht hatte 2019 Totalsanktionen nur in sehr engen Grenzen zugelassen. Es gilt als wahrscheinlich, dass die Regelung erneut in Karlsruhe landet. Bis dahin ist sie geltendes Recht.

Wichtig zu wissen

Sanktioniert wird nur, wer ohne wichtigen Grund nicht mitwirkt. Wer einen Termin wegen Krankheit oder Kinderbetreuung nicht wahrnehmen kann, sollte das dem Jobcenter immer vorher und nachweisbar mitteilen – dann liegt keine Pflichtverletzung vor. Gegen jeden Minderungsbescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Wer arbeitet, behält weiterhin einen Teil

An den Freibeträgen für Erwerbstätige ändert die Reform nichts Grundsätzliches: Die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen bleiben komplett anrechnungsfrei. Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und zwischen 1.000 und 1.200 Euro noch 10 Prozent. Wer neben dem Leistungsbezug in einem Minijob arbeitet, sollte die aktuelle Verdienstgrenze kennen – wie sie sich 2026 entwickelt hat, steht im Artikel über Minijob und Mindestlohn 2026.

Einordnung: Was die Reform bedeutet – und was nicht

Die Reform trifft nicht alle Leistungsbeziehenden gleich. Wer regulär mitwirkt, Termine wahrnimmt und in einer durchschnittlichen Wohnung lebt, merkt von den Verschärfungen im Alltag wenig – Regelsatz und Freibeträge bleiben unverändert. Spürbar wird die Reform für drei Gruppen: Menschen mit Erspartem oberhalb des neuen Schonvermögens, Mieter in teuren Wohnungen und alle, die Termine und Pflichten schleifen lassen.

Und sie ist ein Argument mehr für ein eigenes finanzielles Polster in beschäftigten Zeiten: Wer seinen Puffer kennt und pflegt, ist auf eine Phase ohne Erwerbseinkommen besser vorbereitet – unabhängig davon, wie die Regeln gerade heißen. Wie ein solcher Puffer entsteht, zeigt der Beitrag zum Notgroschen. Und was passiert, wenn das Einkommen wegen Krankheit wegbricht, erklärt der Artikel zum Krankengeld nach sechs Wochen.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Bescheide des Jobcenters. Bei Streitfragen helfen örtliche Beratungsstellen, etwa der Verbraucherzentralen oder der Wohlfahrtsverbände.

Quellen