„Brutto für netto“, so wird die betriebliche Altersvorsorge gern verkauft. Vom Bruttogehalt wandert ein Teil direkt in den Vorsorgevertrag, Steuern und Sozialabgaben fallen heute weg, und der Arbeitgeber legt noch etwas drauf. Klingt nach einem Selbstläufer. Doch die Rechnung hat zwei Seiten, und im Ruhestand kommt die zweite. Wer die bAV 2026 nüchtern bewertet, sollte beide kennen.
Was sich 2026 bei den Förderbeträgen ändert
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2026 bundeseinheitlich auf 101.400 Euro im Jahr. An dieser Grenze hängen direkt die Fördergrenzen der bAV. Steuerfrei einzahlen kannst du bis zu acht Prozent davon, also 8.112 Euro pro Jahr. Sozialabgabenfrei bleiben vier Prozent, das sind 4.056 Euro, ein spürbarer Sprung gegenüber 3.864 Euro im Jahr 2025.
Der Unterschied zwischen beiden Grenzen ist wichtig: Bis 4.056 Euro sparst du sowohl Steuern als auch Sozialabgaben. Im Bereich darüber bis 8.112 Euro entfällt nur die Steuer, die Sozialbeiträge werden weiterhin fällig. Für die meisten Beschäftigten ist genau diese erste Stufe der attraktive Teil, weil hier der Hebel am größten ist.
Der Arbeitgeberzuschuss macht den Unterschied
Seit einigen Jahren sind Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags obendrauf zu legen, als Ausgleich dafür, dass sie selbst Sozialabgaben sparen. Dieser Zuschuss ist der eigentliche Renditeturbo der bAV. Manche Unternehmen, vor allem mit Tarifvertrag, zahlen deutlich mehr, teils 20 Prozent oder mehr.
Für die Sandwich-Generation gilt deshalb: Bevor du irgendetwas entscheidest, frag in der Personalabteilung nach, wie hoch der Zuschuss konkret ist und welche Versorgungsform angeboten wird. Ein Vertrag mit 50 Prozent Arbeitgeberbeteiligung ist ein anderes Produkt als einer mit den gesetzlichen 15 Prozent. Und wer im Job einen üppigen Zuschuss bekommt, für den kann die bAV den teureren Vertragskosten zum Trotz das beste verfügbare Vorsorgeprodukt sein.
Die Kehrseite: Beiträge im Ruhestand
Hier wird es ehrlich. Was du heute an Sozialabgaben sparst, holt sich die Krankenkasse später zumindest teilweise zurück. Auf die ausgezahlte Betriebsrente zahlst du im Ruhestand Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und zwar in der Regel allein, ohne Arbeitgeberanteil.
Immerhin gibt es einen Freibetrag: 2026 bleiben 197,75 Euro Betriebsrente pro Monat beitragsfrei in der Krankenversicherung. Erst auf den Teil darüber werden Beiträge fällig. Aber Achtung, dieser Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner in der KVdR und nur für die Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung wird ab dem ersten Euro der volle Satz fällig. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt sogar ab dem ersten Euro auch in der Krankenversicherung voll.
Diese sogenannte Doppelverbeitragung, Beiträge in der Ansparphase entfallen, dafür in der Auszahlungsphase voll, war jahrelang der größte Kritikpunkt an der bAV. Der Freibetrag hat ihn entschärft, aber nicht beseitigt.
Für wen sich die bAV rechnet, und für wen weniger
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber ein paar Daumenregeln. Die bAV ist meist attraktiv, wenn der Arbeitgeber kräftig zuschießt, der Vertrag günstig ist und du in einer Lebensphase mit hoher Steuer- und Abgabenlast steckst. Für viele Millennials in der Familien- und Karrierephase trifft genau das zu: Das Gehalt ist solide, die Steuerlast hoch, und jeder Euro, der heute steuerfrei vorsorgt, zählt.
Kritischer wird es, wenn der Zuschuss nur bei den gesetzlichen 15 Prozent liegt, die Vertragskosten hoch sind und die Verzinsung mager. Dann kann ein schlichter, breit gestreuter ETF-Sparplan im Privatdepot unterm Strich mehr bringen, auch weil du dort flexibel bleibst und bei einem Jobwechsel nichts mitschleppen musst. Die bAV ist an den Arbeitgeber gekoppelt; wechselst du häufig, wird die Verwaltung der alten Verträge schnell unübersichtlich.
Wenn du mit Ende 20 anfängst und noch wenig verdienst, ist der Steuervorteil heute klein, dafür hast du Jahrzehnte Zinseszins vor dir. Hier lohnt es sich, die bAV gegen einen flexiblen ETF-Sparplan abzuwägen, statt sie reflexhaft abzuschließen, nur weil sie der Arbeitgeber anbietet.
BRSG II: Was politisch in Bewegung ist
Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) will die Politik die bAV breiter zugänglich und attraktiver machen, besonders für kleinere Betriebe und Geringverdiener. Vieles davon ist noch im Gesetzgebungsverfahren oder frisch in Kraft. Wer eine Entscheidung trifft, sollte sich den aktuellen Stand und vor allem die konkreten Konditionen des eigenen Arbeitgebers anschauen, statt sich auf allgemeine Versprechen zu verlassen.