Was ein Berliner Testament genau macht

Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben – sie erben also erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist. Rechtlich steht das in § 2269 BGB. Beim ersten Todesfall geht das gesamte Vermögen auf den überlebenden Partner über; die Kinder gehen zunächst leer aus.

Ein zweiter Effekt ist die Bindungswirkung: Die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments kann der Überlebende nach dem Tod des Partners in der Regel nicht mehr ändern (§ 2271 BGB). Wer später neu heiratet, ein Kind enterben oder anders verteilen möchte, ist gebunden. Das ist gewollt – wird aber selten mitbedacht.

Die Steuerfalle: zwei Freibeträge, die verfallen

Bei der Erbschaftsteuer hat jedes Kind gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro, der Ehepartner einen von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG). Diese Freibeträge sind personenbezogen: Der Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil lässt sich nur nutzen, wenn das Kind in diesem ersten Erbfall auch tatsächlich etwas erbt.

Genau das passiert beim Berliner Testament nicht. Die Kinder erben erst beim zweiten Todesfall – ihr Freibetrag gegenüber dem zuerst Verstorbenen verfällt ungenutzt. Bei zwei Kindern sind das 800.000 Euro steuerfreies Volumen, die schlicht verschwinden. Dazu kommt der zweite Effekt: Übersteigt der Nachlass den Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro, zahlt zuerst der überlebende Partner Steuer – und dasselbe Vermögen wird beim zweiten Erbfall noch einmal besteuert.

Nachlass gesamtBerliner Testament (klassisch)Verteilung über beide Erbfälle
400.000 €steuerfrei (unter dem Ehegattenfreibetrag)steuerfrei
800.000 €300.000 € über dem Freibetrag des Partners – dort fällt Steuer an, später erneut bei den Kindernin der Regel vollständig steuerfrei
1.200.000 €deutliche Belastung in beiden Erbfällendurch Nutzung der Kinder-Freibeträge deutlich niedriger
Wann das Problem gar keines ist

Liegt das gesamte Vermögen inklusive Immobilie und Lebensversicherungen sicher unter 500.000 Euro, greift der Ehegattenfreibetrag ohnehin – dann ist das Berliner Testament steuerlich unbedenklich. Die Falle betrifft vor allem Familien mit eigener Immobilie in gefragter Lage, bei denen die Werte in den letzten Jahren stark gestiegen sind.

Die Lösung: das Vermächtnis für die Kinder

Man muss das Berliner Testament nicht aufgeben, um die Freibeträge zu retten. Der übliche Weg ist ein Vermächtnis: Im Testament wird festgelegt, dass jedes Kind bereits beim ersten Erbfall einen bestimmten Betrag erhält – idealerweise bis zur Höhe seines Freibetrags. Der überlebende Partner bleibt Erbe und behält die Kontrolle über den Nachlass, die Kinder bekommen einen Geldanspruch. Steuerlich zählt dieser Erwerb zum ersten Erbfall und bleibt bis 400.000 Euro je Kind steuerfrei.

Eine flexiblere Variante ist das sogenannte Supervermächtnis: Dort legt das Testament nur den Rahmen fest, und der überlebende Ehegatte entscheidet später selbst über Höhe, Zeitpunkt und Empfänger. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn beim Verfassen noch niemand weiß, wie groß das Vermögen einmal sein wird oder wie sich die Familienverhältnisse entwickeln. Beide Gestaltungen gehören in die Hand einer Notarin oder eines Fachanwalts für Erbrecht – hier hängt viel an der genauen Formulierung.

Die Pflichtteilsstrafklausel und ihre Nebenwirkung

Fast jedes Berliner Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll verhindern, dass ein Kind schon beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil einfordert und den überlebenden Elternteil damit in Bedrängnis bringt – etwa, weil das Haus verkauft werden müsste. Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, bekommt beim zweiten ebenfalls nur den Pflichtteil.

Die Klausel ist sinnvoll, hat aber eine Nebenwirkung, die zum Steuerproblem passt: Sie macht das Testament starr. Wer sie einbaut und gleichzeitig die Freibeträge nutzen möchte, sollte die Vermächtnislösung ausdrücklich davon ausnehmen – sonst kann der Streit darüber entstehen, ob das angenommene Vermächtnis die Strafklausel auslöst. Auch das ist ein Grund, ein solches Testament nicht selbst zu formulieren.

Die große Ausnahme: das Familienheim

Bevor jetzt jemand in Panik zum Notar rennt: Bei vielen Familien ist der größte Vermögenswert die selbst bewohnte Immobilie – und ausgerechnet die kann steuerfrei bleiben. § 13 des Erbschaftsteuergesetzes befreit das sogenannte Familienheim von der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe unverzüglich einzieht beziehungsweise dort wohnen bleibt und die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzt.

  • Für den überlebenden Ehegatten gilt die Befreiung ohne Flächenbegrenzung – die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus bleibt steuerfrei, egal wie wertvoll es ist.
  • Für Kinder gilt sie nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt; der darüber hinausgehende Anteil wird normal besteuert.
  • Die Zehnjahresfrist ist scharf: Wer vorher auszieht oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend – es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert, etwa wegen Pflegebedürftigkeit.

Praktisch heißt das: Wer ein Einfamilienhaus im Wert von 600.000 Euro und 50.000 Euro auf dem Konto hinterlässt, hat trotz Berliner Testament in der Regel kein Steuerproblem – das Haus fällt unter die Befreiung, der Rest unter den Ehegattenfreibetrag. Kritisch wird es dort, wo neben der Immobilie größere Geldvermögen, Depots oder vermietete Objekte stehen. Genau diese Fälle sind der Grund, warum sich das Nachrechnen lohnt, statt pauschal zu beruhigen oder pauschal zu warnen.

Und wenn gar kein Testament da ist?

Viele setzen ein Berliner Testament auf, weil sie fürchten, der Partner stehe sonst mit leeren Händen da. Das stimmt so nicht – die gesetzliche Erbfolge sieht ihn durchaus vor, nur eben nicht allein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Der Partner sitzt dann mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft, in der über größere Entscheidungen gemeinsam entschieden werden muss – etwa über den Verkauf des Hauses.

Das ist der eigentliche Grund für die Beliebtheit des Berliner Testaments, und er ist ein guter: Es geht weniger um Steuern als um Handlungsfähigkeit. Steuerlich hat die gesetzliche Erbfolge dagegen einen Vorteil, den kaum jemand auf dem Schirm hat – sie nutzt die Kinder-Freibeträge im ersten Erbfall automatisch. Die Vermächtnislösung ist im Grunde der Versuch, beides zu bekommen: die Handlungsfähigkeit des Berliner Testaments und die Steuerwirkung der gesetzlichen Verteilung.

Die Alternativen im Überblick

  • Berliner Testament mit Vermächtnisklausel: Der Standardweg. Partner bleibt abgesichert, Kinder-Freibeträge werden genutzt.
  • Schenkung zu Lebzeiten: Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh anfängt, kann erhebliche Werte steuerfrei übertragen – Details dazu in unserem Beitrag zu Erben, Schenken und den Freibeträgen.
  • Nießbrauch an der Immobilie: Das Haus geht an die Kinder, die Eltern behalten das lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht. Steuerlich mindert der Nießbrauch den Wert der Schenkung erheblich.
  • Getrennte Einzeltestamente: Weniger Bindung, mehr Gestaltungsspielraum – dafür fehlt der automatische Schutz des überlebenden Partners.

Welche Variante passt, hängt weniger von der Steuer ab als von der Familiensituation: Patchwork, ein Kind mit Behinderung, eine Firma im Nachlass oder ein Partner ohne eigenes Einkommen führen jeweils zu anderen Antworten. Die Steuer ist ein Argument, nicht das einzige.

Der überfällige Termin

Ein Testament, das vor mehr als zehn Jahren geschrieben wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit überholt – vor allem, weil Immobilienwerte seither stark gestiegen sind. Ein Nachlass, der damals unter dem Freibetrag lag, kann heute deutlich darüber liegen. Einmal alle zehn Jahre durchsehen ist keine Panikmache, sondern normale Wartung.

Was du selbst tun kannst – und wo du Hilfe brauchst

Selbst erledigen lässt sich die Bestandsaufnahme: Was gehört zum Vermögen, was ist die Immobilie realistisch wert, wie viele Kinder gibt es, wie hoch wären die Freibeträge, liegt der Nachlass darüber oder darunter? Wer diese Zahlen kennt, weiß, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht. Grundlagen zum Testament selbst stehen in unserem Beitrag Brauche ich ein Testament?.

Nicht selbst erledigen sollte man die Formulierung der Vermächtnisklausel. Fehlerhafte Testamente werden erst dann bemerkt, wenn der Verfasser nicht mehr gefragt werden kann – und dann sind es die Kinder, die den Streit ausbaden. Ein notarielles Testament kostet je nach Vermögenswert einen mittleren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Betrag; gegen fünfstellige Steuerbeträge ist das gut angelegt und spart später zusätzlich den Erbschein.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Erb- und Steuerrecht hängen stark vom Einzelfall ab; für die Gestaltung eines Testaments sind eine Notarin, ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht die richtigen Ansprechpartner.
Transparenz zu KI: Das Titelbild wurde mit KI erzeugt. Der Text entsteht KI-gestützt und wird vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft; die inhaltliche Verantwortung trägt Dominic Schlosshauer (Impressum). Wie wir KI einsetzen, steht auf der Seite KI-Transparenz.

Quellen

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