Der Stand: geplant war viel, beschlossen ist nichts
Die Idee stammt aus dem Koalitionsvertrag der vorigen Bundesregierung: Die Lohnsteuerklassen III und V sollten in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden. Im Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 war dafür der 1. Januar 2030 vorgesehen.
In der verabschiedeten Fassung des Gesetzes tauchte dieser Punkt dann nicht mehr auf. Damit ist er kein geltendes Recht, sondern eine politische Absicht ohne Termin. Für dich heißt das ganz konkret: Die Kombination III/V ist weiterhin wählbar, niemand wird umgestellt, und es gibt keine Frist, die man verpassen könnte. Ob und wann das Vorhaben wieder aufgegriffen wird, ist offen.
„Soll“, „ist geplant“, „sieht der Entwurf vor“ sind keine Beschlüsse. Erst wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und das Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt es. Bei Steuerthemen lohnt dieser Blick fast immer – zwischen Entwurf und Endfassung fällt regelmäßig etwas heraus.
Der Denkfehler hinter der ganzen Debatte
Der wichtigste Satz zum Thema ist zugleich der am seltensten gesagte: Die Steuerklasse entscheidet nicht darüber, wie viel Steuern ein Ehepaar zahlt. Sie entscheidet nur darüber, wann gezahlt wird.
Ob ihr III/V, IV/IV oder IV mit Faktor wählt – die Jahressteuer ist am Ende identisch. Sie ergibt sich aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen und dem Splittingtarif. Die Steuerklasse steuert ausschließlich den monatlichen Lohnsteuerabzug, also eine Vorauszahlung. Was zu viel abgezogen wurde, kommt über die Steuererklärung zurück; was zu wenig einbehalten wurde, wird nachgefordert.
Deshalb ist die verbreitete Vorstellung falsch, die Abschaffung von III/V wäre eine Steuererhöhung für Ehepaare. Sie wäre eine Umverteilung innerhalb des Jahres und innerhalb der Ehe – kein Cent mehr für den Staat.
Was an III/V trotzdem unangenehm ist
Wenn die Jahressteuer gleich bleibt: Warum diskutiert man dann überhaupt darüber? Weil die Kombination III/V zwei reale Nebenwirkungen hat.
Erstens verzerrt sie die Wahrnehmung. In Steuerklasse V bleibt vom Bruttolohn auffällig wenig übrig, weil dort sämtliche Freibeträge fehlen – die stecken beim Partner in Klasse III. Wer in V arbeitet, sieht Monat für Monat einen Nettobetrag, der die eigene Arbeit kleiner aussehen lässt, als sie ist. Das trifft überwiegend Frauen und wirkt sich messbar auf Entscheidungen über Arbeitszeit aus.
Zweitens hängen viele Lohnersatzleistungen am Nettoentgelt: Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld. Wer in Klasse V steht, bekommt hier weniger – und anders als bei der Steuer holt man sich das nicht über die Erklärung zurück. Das ist der einzige Punkt, an dem die Steuerklassenwahl bare Münze bedeutet, und er wird regelmäßig übersehen. Wer eine solche Leistung erwartet, sollte die Klassenwahl rechtzeitig prüfen – Details dazu stehen in unserem Beitrag zum Elterngeld.
Das Faktorverfahren: was es ist und wie es rechnet
Das Faktorverfahren ist keine Zukunftsmusik, sondern seit Jahren wählbar. Beide Partner stehen dabei in Steuerklasse IV, zusätzlich trägt das Finanzamt einen Faktor ein – eine Zahl kleiner als eins.
Dahinter steckt ein simpler Dreisatz: Das Finanzamt schätzt die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer nach dem Splittingtarif und teilt sie durch die Summe der Lohnsteuer, die bei reiner Steuerklasse IV anfallen würde. Der Faktor bildet also genau den Splittingvorteil ab. Er wird auf den Lohnsteuerabzug beider Partner angewandt – jeder zahlt monatlich ungefähr den Anteil, der seinem Beitrag zum gemeinsamen Einkommen entspricht.
| Kombination | Monatliches Netto | Jahressteuer | Typische Folge |
|---|---|---|---|
| III / V | sehr ungleich verteilt | gleich | hohes Netto beim Höherverdienenden, oft Nachzahlung |
| IV / IV | gleichmäßig, aber ohne Splittingvorteil | gleich | monatlich zu viel gezahlt, meist Erstattung |
| IV mit Faktor | gleichmäßig und splittinggerecht | gleich | monatlich am genauesten, wenige Überraschungen |
Der praktische Vorteil: Der Abzug liegt von Anfang an nah am tatsächlichen Ergebnis. Es gibt weder das zinslose Darlehen an den Staat wie bei IV/IV noch die böse Überraschung im Steuerbescheid wie oft bei III/V.
So beantragst du den Faktor
- Antrag beim Finanzamt – elektronisch über ELSTER („Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“) oder auf dem amtlichen Vordruck.
- Beide voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhne des Jahres angeben; daraus berechnet das Finanzamt den Faktor.
- Soll der Faktor noch im laufenden Jahr wirken, muss der Antrag bis zum 30. November vorliegen.
- Der Faktor gilt bis zu zwei Kalenderjahre und muss danach neu beantragt werden.
- Ändern sich die Einkommen deutlich, könnt ihr eine Neuberechnung beantragen.
Wer das Faktorverfahren nutzt, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das ist kein Nachteil, sondern für die meisten Paare ohnehin sinnvoll – man sollte es nur eingeplant haben.
Nicht verwechseln: Steuerklasse und Ehegattensplitting
In der Debatte werden zwei völlig verschiedene Dinge regelmäßig in einen Topf geworfen. Das Ehegattensplitting ist die Art, wie die Jahressteuer für Verheiratete berechnet wird: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, darauf die Steuer ermittelt und diese anschließend verdoppelt. Weil der Steuertarif progressiv steigt, senkt das die Belastung – umso stärker, je weiter die Einkommen auseinanderliegen.
Die Steuerklasse dagegen regelt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Sie ist die Vorauszahlung, das Splitting ist die Abrechnung. Wer die Steuerklassen III und V abschafft, rührt das Splitting nicht an – und genau das war auch nie geplant. Umgekehrt gilt: Eine Reform des Splittings wäre eine echte steuerliche Änderung mit Folgen fürs Jahresergebnis. Beides zu verwechseln führt zu unnötiger Aufregung über die falsche Sache.
Wechseln könnt ihr jederzeit – und mehrmals im Jahr
Auch das ist wenig bekannt: Die alte Regel, dass Ehepaare die Steuerklasse nur einmal pro Kalenderjahr wechseln dürfen, gibt es seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr. Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Beschränkung in § 39 Abs. 6 EStG gestrichen. Ihr könnt also mehrfach im Jahr umstellen, wenn sich eure Situation ändert.
Die neue Kombination wirkt jeweils ab Beginn des Monats, der auf den Antrag folgt. Soll ein Faktor noch für das laufende Jahr gelten, muss der Antrag bis zum 30. November vorliegen. Wer ein Kind erwartet oder mit Kurzarbeit rechnet, sollte deshalb nicht bis zum Jahreswechsel warten – bei Lohnersatzleistungen zählt der Zeitpunkt.
Ein Sonderfall zum Schluss, der emotional schwierig und steuerlich klar geregelt ist: Bei dauerhafter Trennung endet die gemeinsame Veranlagung. Spätestens ab dem Kalenderjahr nach dem Trennungsjahr müssen beide in Steuerklasse I wechseln, Alleinerziehende mit Kind im Haushalt in Klasse II. Das Trennungsjahr selbst darf noch gemeinsam abgerechnet werden.
Für wen sich der Wechsel lohnt
Ein Automatismus ist das nicht. Sinnvoll ist der Faktor vor allem, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind, ihr aber beide ein Netto sehen wollt, das eurer Arbeit entspricht – und wenn ihr Nachzahlungen vermeiden möchtet.
Bei III/V bleiben solltet ihr eher, wenn ihr auf ein möglichst hohes Haushaltsnetto in einem einzelnen Monatsbudget angewiesen seid und die Nachzahlung fest eingeplant habt. Und wer eine Lohnersatzleistung erwartet, rechnet vorher genau: Hier kann die Klassenwahl über mehrere hundert Euro im Monat entscheiden. Wie stark solche Verschiebungen im Haushaltsbudget wirken, zeigt unser Beitrag zur Lifestyle-Inflation.
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