Modell 1: der Minijob mit 603-Euro-Grenze

Der Minijob ist die bekannteste Variante. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat, im Jahr also bei 7.236 Euro. Diese Zahl ist kein politischer Zufall, sondern rechnerisch an den Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum jeweils geltenden Mindestlohn, der 2026 bei 13,90 Euro liegt. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit.

Was abgezogen wird, ist überschaubar: Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für die Beschäftigten weg. Rentenbeiträge sind dagegen Pflicht – im gewerblichen Bereich trägt der Arbeitgeber 15 Prozent pauschal, der Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent. Bei 603 Euro sind das rund 22 Euro im Monat. Auf Antrag kann man sich von diesem Eigenanteil befreien lassen.

Ob die Befreiung klug ist, hängt vom Blickwinkel ab. Kurzfristig bleiben 22 Euro mehr übrig. Dafür entfallen Beitragszeiten, die auf Wartezeiten angerechnet werden, der Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Reha und die Möglichkeit, staatlich geförderte Vorsorge zu nutzen. Warum das langfristig teuer werden kann, zeigt unser Beitrag zur Minijob-Falle.

Nicht am Limit planen

Die 603 Euro dürfen im Jahr zweimal unvorhergesehen überschritten werden – etwa bei einer Krankheitsvertretung. Wer den Job aber von vornherein so ansetzt, dass er die Grenze regelmäßig reißt, wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Plane deshalb mit einem Puffer und rechne Zuschläge und Sonderzahlungen mit ein.

Modell 2: die Werkstudentenstelle

Werkstudentenstellen sind meist die lukrativste Variante, weil es keine Verdienstgrenze gibt – dafür aber eine Zeitgrenze. Wer eingeschrieben ist und in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt frei von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der vorlesungsfreien Zeit darf auch mehr gearbeitet werden, ohne dass das Privileg kippt.

Was bleibt, ist die Rentenversicherung: Werkstudierende zahlen den regulären Arbeitnehmeranteil, der Arbeitgeber die andere Hälfte. Eine Befreiung wie beim Minijob ist hier nicht möglich. Im Gegenzug sammelt man echte Beitragszeiten – bei einem Job über mehrere Jahre kommt am Ende mehr zusammen, als viele vermuten.

Die Rechnung wird schnell klar: Bei 18 Wochenstunden und 15 Euro Stundenlohn sind das rund 1.170 Euro brutto im Monat – ein Vielfaches des Minijobs, bei nur wenig mehr Abzügen. Wer die Wahl hat, sollte Werkstudentenstellen deshalb ernsthaft prüfen, statt reflexhaft zum Minijob zu greifen.

Modell 3: die kurzfristige Beschäftigung

Die dritte Variante ist die unbekannteste – und für Semesterpausen oft die beste. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist der Verdienst der Höhe nach unbegrenzt und die Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei. Weder Kranken- noch Renten- oder Arbeitslosenbeiträge fallen an.

Der Preis dafür ist eine harte Zeitgrenze: drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Erfüllt sein muss nur eine der beiden Varianten. Alle kurzfristigen Beschäftigungen des Jahres werden dabei zusammengerechnet – auch die bei anderen Arbeitgebern. Und: Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht die wirtschaftliche Grundlage des Lebensunterhalts bilden. Für Studierende, deren Hauptbeschäftigung das Studium ist, ist das in der Regel unproblematisch.

Praktisch heißt das: Vier Wochen Vollzeit in der Semesterpause bringen bei 15 Euro Stundenlohn rund 2.400 Euro brutto – und davon geht nur Lohnsteuer ab, die man sich meist zurückholen kann. Kein anderes Modell lässt in kurzer Zeit so viel übrig.

Die drei Modelle nebeneinander

  • Verdienstgrenze: Minijob 603 Euro im Monat · Werkstudentenstelle keine · kurzfristige Beschäftigung keine.
  • Zeitgrenze: Minijob praktisch rund zehn Wochenstunden zum Mindestlohn · Werkstudentenstelle 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit · kurzfristige Beschäftigung drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Abzüge: Minijob nur Rentenbeitrag (3,6 Prozent Eigenanteil, Befreiung möglich) · Werkstudentenstelle nur Rentenbeitrag (regulärer Arbeitnehmeranteil, keine Befreiung) · kurzfristige Beschäftigung keine Sozialabgaben.
  • Passt am besten für: Minijob den kleinen, verlässlichen Zuverdienst neben vollem Stundenplan · Werkstudentenstelle das fachnahe, dauerhafte Nebeneinkommen · kurzfristige Beschäftigung die verdichteten Wochen zwischen zwei Semestern.

Eine Kombination ist möglich, aber nicht beliebig: Ein Minijob neben einer Werkstudentenstelle bleibt zwar abgabenfrei, die 20-Stunden-Grenze gilt aber für alle Tätigkeiten zusammen. Und wer zwischen zwei Semestern eine kurzfristige Beschäftigung annimmt, sollte die Arbeitstage mitzählen: Die 70 Tage sind ein Jahresbudget, kein Budget pro Arbeitgeber. Im Zweifel klärt die Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale vorab, wie die Beschäftigung einzustufen ist – das ist deutlich angenehmer als eine rückwirkende Nachzahlung.

Die Steuer: warum am Ende oft alles zurückkommt

Steuern und Sozialabgaben sind zwei getrennte Systeme – das wird oft verwechselt. Für die Einkommensteuer zählt der Grundfreibetrag: Er steigt 2026 auf 12.348 Euro im Jahr. Wer darunter bleibt, zahlt am Ende keine Einkommensteuer. Wird während des Jahres trotzdem Lohnsteuer einbehalten – etwa bei einem gut bezahlten Vollzeitmonat –, holt man sie sich mit der Steuererklärung zurück.

Ein zweiter Punkt lohnt den Aufwand erst recht: der Verlustvortrag. Kosten für ein Erststudium zählen leider nur als Sonderausgaben (bis 6.000 Euro pro Jahr) und verpuffen ohne Einkommen. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder im Masterstudium sind es dagegen Werbungskosten – dann lassen sich Semesterbeiträge, Fachbücher, Laptop und Fahrten als Verlust ins nächste Jahr mitnehmen und mindern die Steuer im ersten Berufsjahr, wenn sie richtig wehtut. Wie man das anpackt, steht in unserem Beitrag Erste Steuererklärung mit 20.

Was am Nebenjob sonst noch hängt

  • BAföG: Ein Verdienst bis 603 Euro im Monat bleibt anrechnungsfrei. Wer mehr verdient, muss mit einer Kürzung rechnen – die Details und die aktuellen Freibeträge stehen im Beitrag BAföG 2026.
  • Kindergeld: Es läuft während Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag weiter, und zwar unabhängig davon, wie viel du verdienst. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung gilt allerdings die 20-Stunden-Grenze auch hier. Mehr dazu im Beitrag Kindergeld 2026.
  • Krankenkasse: Beim Minijob bleibt die beitragsfreie Familienversicherung bestehen. Wer regelmäßig deutlich mehr verdient, sollte bei der Kasse nachfragen, ab wann der eigene Beitrag fällig wird – die Grenzen ändern sich jährlich.
  • Mehrere Jobs: Zwei Minijobs nebeneinander werden zusammengerechnet. Und die 20-Stunden-Grenze gilt für alle Tätigkeiten gemeinsam, nicht pro Arbeitgeber.

Und ein letzter Gedanke: Was übrig bleibt, verschwindet erfahrungsgemäß schneller, als es hereinkommt. Wer vom ersten Nebenjob an einen kleinen Dauerauftrag auf ein separates Konto legt, hat beim Umzug in die erste eigene Wohnung die Kaution schon zusammen – wie man diese Kosten realistisch plant, steht in unserem Beitrag Erste eigene Wohnung.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Grenzwerte ändern sich jährlich; im Zweifel geben die Minijob-Zentrale, die Krankenkasse oder das zuständige BAföG-Amt verbindlich Auskunft.
Transparenz zu KI: Das Titelbild wurde mit KI erzeugt. Der Text entsteht KI-gestützt und wird vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft; die inhaltliche Verantwortung trägt Dominic Schlosshauer (Impressum). Wie wir KI einsetzen, steht auf der Seite KI-Transparenz.

Quellen

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